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Dichtheitsprüfung

Grundsätzlich müssen alle Abwasserkanäle und -leitungen dicht sein. Die Dichtheit der Abwasserkanäle und -leitungen ist vom Eigentümer zu besorgen und nachzuweisen. Aus diesem Grunde wurde der § 61a Landeswasser Gesetz Nordrhein-Westfalen verfasst.

1. Neubau von Hausanschlüssen
Bei einem Neubau sind alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten, ausgenommen Regenwasserleitungen, von einem Sachkundigen auf Dichtheit zu überprüfen und eine entsprechende Bescheinigung anzufertigen. Diese Dichtheitsprüfung ist nach spätestens 20 Jahren zu wiederholen.

2. Bestehende Hausanschlüsse
Die Dichtheitsprüfung bei bestehenden Hausanschlüssen ist dann zu machen, wenn eine Änderung der Grundstücksentwässerung vorgenommen wird bzw. bis spätestens 31.12.2015. Für Grundstücke innerhalb von Wasserschutzgebieten hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2005 gesetzt. Dies gilt bei privaten Grundstücksentwässerungen aber nur für Kanäle die vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden. Bei gewerblichen Grundstücksentwässerungen gilt diese Frist für alle Kanäle die vor dem 01.Januar 1990 errichtet wurden.

Dabei sollte beachtet werden, das hierbei der Zeitpunkt der Errichtung der Grundleitung maßgeblich ist und nicht das Anschlussdatum.

Sie suchen einen kompetenten Ansprechpartner in Sachen Dichtheitsprüfung? Wir stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Durch Einsatz modernster Technik und ständiger Weiterbildung sind wir in der Lage, die vom Gesetzgeber geforderte Überprüfung Ihrer Abwasserleitungen sach- und fachgerecht durchzuführen. Die Prüfbedingungen und Messergebnisse werden zusammen mit einer Dichtheitsbewertung auf einem Prüfprotokoll dokumentiert. Undicht Abwasserkanäle und -leitungen müssen saniert werden. Das Sanierungsverfahren ist abhängig von festgestellten Schäden.

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